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 Die kirchliche Beerdigung

Jedes Mitglied der Evangelischen Kirche hat Anspruch auf eine kirchliche Trauerfeier. Dort wird die Botschaft des Evangeliums verkündigt und des oder der Toten gedacht. Musik und Lieder gehören ebenso zum Ablauf wie Gebete, biblische Lesungen und der Segen für den Verstorbenen. Die Angehörigen können bei der persönlichen Gestaltung des Gottesdienstes mitwirken, etwa durch die Auswahl der Musik.

Am Sonntag nach der Bestattung wird im Gottesdienst der Verstorbenen gedacht und für die Angehörigen gebetet.

Alle Angehörigen, die im Lauf des Jahres eines Menschen verloren haben, werden am Ewigkeitssonntag (Sonntag vor dem 1. Advent) zu einem Gedenkgottesdienst eingeladen.

Für die Begleitung der Angehörigen und die Bestattung des Verstorbenen ist der Pfarrer /die Pfarrerin zuständig, in dessen Gemeindegebiet der Verstorbene seinen letzten Hauptwohnsitz hatte. Soll ein anderer Pfarrer die Bestattung vornehmen, so muss der zuständige Pfarrer am Hauptwohnsitz „überweisen“ (Dimissoriale).

In der Regel findet der Verstorbene auf dem Friedhof seines Wohnortes seine letzte Ru­hestätte, doch Ausnahmen sind möglich. Maßgeblich sind die staatlichen Bestattungsge­setze und die kommunalen Satzungen der Friedhöfe.

Wer aus der Kirche ausgetreten ist, hat sich damit indirekt auch gegen eine kirchliche Begleitung im Todesfall ausgesprochen. Falls die Angehörigen trotzdem eine evangelische Beisetzung wünschen, sollten sie sich mit ihrem Wunsch an den Gemeindepfarrer der Heimatkirchengemeinde des Verstorbenen wenden.

Die Bedingungen, unter denen ein Nicht-Mitglied trotzdem kirchlich bestattet werden kann, sind in der Lebensordnung der Evangelischen Kirche aufgeführt:

  • wenn bekannt ist oder glaubhaft versichert wird, dass der Verstorbene die Auf­nah­me oder einen Wiedereintritt in die Evangelische Kirche angestrebt oder erbeten hat;
  • wenn der Verstorbene Mitglied einer anderen christlichen Kirche oder Glaubensge­meinschaft war, eine Bestattung durch den Pfarrer seiner Kirche oder Glaubensge­meinschaft jedoch wegen besonderer Gründe, insbesondere wegen eines aus­drücklichen Wunsches des Verstorbenen, nicht möglich ist. Der Pfarrer der anderen Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist davon in Kenntnis zu setzen.

Infos der Landeskirche zur kirchlichen Beerdigung